Unsere Satzung

§1 Name, Sitz, Eintragung

1) Der Verein führt den Namen „Umweltzentrum Dresden e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Dresden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes und des Tierschutzes
  • die Förderung der Erziehung und Volksbildung
  • die Förderung kultureller Zwecke
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie von Projekten zur Völkerverständigung.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • den Erhalt und die Bewirtschaftung des Umweltzentrums Dresden als stadtbildprägendes Baudenkmal in den Gebäuden der Schützengasse 16 – 18 und weiteren Außenstellen
  • die Initiierung, Umsetzung und Förderung von Projekten, zur Gestaltung der Stadt und des
    Umlandes als ökologisch nachhaltigen und naturschutzfachlich wertvollen Lebensraum
  • die Vermittlung von Umweltwissen und Handlungskompetenzen zur Gestaltung eines zukunftsfähigen Gemeinwesens
  • die Förderung nachhaltigen und umweltgerechten Wirtschaftens insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen
  • die Stärkung der Zivilgesellschaft und des umweltorientierten Engagements
  • die Durchführung von Projekten zur Verbesserung des Zusammenlebens von jungen und alten Menschen in Wohngebieten mit altersgruppenübergreifenden Angeboten
  • den Aufbau und die Pflege umweltorientierter Kontakte insbesondere zu den europäischen Nachbarländern

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für geleistete Dienste können sie die üblichen Aufwandsentschädigungen erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die die Vereinszwecke unterstützen und sich für deren Verwirklichung aktiv einsetzen.
(3) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Der Beschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode des Mitglieds bzw. Auflösung einer als Mitglied zählenden juristischen Person
  2. durch seine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, jeweils zum Jahresende, wenn der Austritt bis zum 30.9. des betreffenden Jahres erklärt wurde,
  3. durch die Streichung aus der Mitgliederliste,
  4. durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der Ausschluss aus dem Verein kann auf Antrag eines Mitglieds des Vereins erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
(6) Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Streichung aus der Mitgliederliste kann zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres vorgenommen werden, wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag für das vorangegangene Jahr trotz Mahnung an die letztgenannte Adresse nicht entrichtet hat. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 5 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen, Personengemeinschaften, Unternehmen und Firmen werden, deren Tätigkeit nicht im Widerspruch zu den Vereinszielen steht und die sich bereit erklären, dem Verein für seine Zwecke mit sachlichen und finanziellen Mitteln nachhaltig zu helfen.
(2) Fördermitglieder können den Verein beraten ohne unmittelbar mitzuarbeiten. Sie haben kein Stimmrecht im Verein.
(3) Näheres zu Rechten und Pflichten des Fördermitgliedes regelt ein Fördervertrag.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Ideenrat
  3. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder treten mindestens aller zwei Jahre zu einer Mitgliederversammlung zusammen.
Diese wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform zu erfolgen. Dabei sind die Tagesordnung und anstehende Beschlusspunkte bzw. – anträge mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz und/oder virtuell durchgeführt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 25 % der Mitglieder anwesend ist. Muss wegen Beschlussunfähigkeit zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden, so ist die neu angesetzte Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies fordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
(4) Auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Vereinsmitglieder oder des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung bei Vorliegen triftiger Gründe Vorstandsmitglieder mit 3/4 – Mehrheit abwählen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, sofern kein Mitglied dem widerspricht.
(7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. a) Wahl der Personen, die die Mitglieder im Ideenrat vertreten
  2. b) Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  3. c) Beschluss über Satzungsänderungen
  4. d) Beschluss über die Auflösung des Vereins

Für die Beschlussfassung entsprechend der Punkte (c) und (d) bedarf es der 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Wahl der Mitglieder in den Ideenrat des Umweltzentrum Dresden e.V. erlässt die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung.
(8) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
(9) Über den wesentlichen Gang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dasn von der
versammlungsleitenden und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.
(10) Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, auch per E-Mail, sind zulässig. Für ihre
Durchführung gelten die vorstehenden Regelungen analog.

§ 8 Ideenrat

(1) Die Vertretenden kommen mindestens einmal jährlich zu einem Ideenrat zusammen. Dieser wird vom Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform zu erfolgen. Der Ideenrat ist ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Drittel der Vertretenden schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangen. Dabei sind die Tagesordnung und anstehende Beschlusspunkte bzw. -anträge mitzuteilen.
Der Ideenrat kann in Präsenz und/oder virtuell durchgeführt werden.
(2) Dem Ideenrat obliegen insbesondere:
a. Wahl und Entlastung des Vorstands des Vereins,
b. Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes,
c. Entgegennahme der Vorstandsberichte über die Arbeit des Vereins,
d. Durchführung von mindestens einer Ideenwerkstatt pro Jahr um über die Arbeit des Vereins, vergangene und geplante Projekte sowie über neue Aufgaben und Herausforderungen zu beraten.
(3) Wahl der Vertretenden
1. Der Ideenrat des Vereins besteht aus zwölf Vertretenden aus folgenden drei Gruppen:
a. Mitgliedern des Vereins
b. Mitarbeitenden des Vereins
c. sonstige natürliche Personen
Jede dieser Gruppen soll die gleiche Anzahl an Vertretenden stellen.
2. Die Vertretenden der Mitglieder nach §8, Abs 3 Pkt 1 lit a werden aus dem Kreis der Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für jeweils zwei Jahre bis zur Neuwahl gewählt. Die Nutzung elektronischer Online-Wahlverfahren ist zulässig.
3. Die Vertretenden nach §8, Abs 3 Pkt 1 lit. b werden aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitarbeitenden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für jeweils zwei Jahre bis zur Neuwahl gewählt. Das aktive und passive Wahlrecht haben alle Mitarbeitenden, die mindestens 12 Monate mit mindestens 15 Stunden pro Woche für die Laufzeit des Wahlamtes bezahlt für den Verein tätig waren. Im Falle einer dauerhaften Beendigung des Anstellungsverhältnisses für den Verein erlischt die Vertretung im Ideenrat.
4. Der Ideenrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 50 % der Vertretenden anwesend sind. Muss wegen Beschlussunfähigkeit zu einem neuen Ideenrat eingeladen werden, so ist der neu angesetzte Ideenrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertretenden beschlussfähig. Darauf ist in der neuen Einladung hinzuweisen.
(4) Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(5) Der Vorstand hat unverzüglich einen Ideenrat einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies fordern oder wenn mindestens ein Drittel der Vertretenden die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
(6) Auf Antrag eines Drittels der ordentlichen Vertretenden oder von zwei Mitgliedern des Vorstandes kann der Ideenrat bei Vorliegen triftiger Gründe Vorstandsmitglieder mit 3/4 – Mehrheit abwählen.
(7) Der Ideenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
(8) Über den wesentlichen Gang des Ideenrats und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von der versammlungsleitenden und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.
(9) Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren, auch per E-Mail, sind zulässig. Für ihre Durchführung gelten die vorstehenden Regelungen analog.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern des Vereins. Festangestellte Mitarbeitende des Vereins können nicht Mitglied des Vorstands sein. Er wird vom Ideenrat für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine dem Verein vorsitzende sowie eine stellvertretende Person.
(2) Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam.
(3) Eine hauptamtliche Tätigkeit im Verein ist für Vorstandsmitglieder nicht zulässig. Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliches Mitglied des Vereins sein.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu kann er eine Geschäftsführung bestellen. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben und Kompetenzen des/der Geschäftsführer sowie des/der besonderen Vertreter nach § 30 BGB geregelt werden.
(5) Er ist insbesondere für die Einstellung, Fü̈hrung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter, die strategische Weiterentwicklung des Vereins, die Mitgliedschaft in anderen Vereinen, die Bestellung besonderer Vertreter nach §30 BGB, die Aufnahme von Darlehen und die Aufstellung und Überwachung des Haushaltes zuständig.
(6) Vorstandssitzungen können in Präsenz und/oder virtuell (Onlineverfahren) stattfinden und sind zu protokollieren.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen. Die geschäftsführende(n) Person(en) wird/werden vom Vorstand für geschäftsführende Aufgaben bevollmächtigt und nimmt/nehmen mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teil.
(2) Die geschäftsführende(n) Person(en) führt/führen im Übrigen die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Ideenrats und der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung.

§ 11 Besonderer Vertreter

(1) Der Vorstand kann Mitarbeitende sowie weitere Personen als besondere Vertreter gemäß §30 BGB bestellen.
(2) Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Der besondere Vertreter ist im Innenverhältnis zum Vorstand weisungsgebunden, nach außen kann er selbstständig handeln.
(3) Nicht übertragen werden kann die Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Finanzgeschäften, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Kündigung von Mitarbeitenden sowie Grundstücksgeschäften.
(4) Die Bestellung und die Abberufung eines besonderen Vertreters erfolgen durch den Vorstand. Bei der Bestellung hat der Vorstand den Geschäftskreis des besonderen Vertreters im Einzelnen festzulegen, ihn auf die Einhaltung einer festgelegten Geschäftsordnung zu verpflichten und die arbeitsrechtlichen Bedingungen zu regeln.
(5) Besondere Vertreter haben kein Stimmrecht bei Beschlüssen des Vorstandes, können an diesen aber beratend teilnehmen.
(6) Die Eintragung der besonderen Vertreter ins Vereinsregister wird beantragt.

§ 12 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung, die schriftlich begründet sein müssen, müssen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Verhandlungstermin zusammen mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung zugesandt werden. Begründete Anträge von Mitgliedern auf Änderung der Satzung müssen dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Verhandlungstermin zugestellt werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Der Beschluss zu ihrer Einberufung muss durch eine vorhergehende Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand gefasst sein.
(2) Findet ein Antrag auf Auflösung des Vereins die erforderliche 3/4- Mehrheit, so bestimmt der zuletzt amtierende Vorstand den Verein liquidierende Personen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Dresden, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne dieser Satzungszwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt nach erfolgter Beschlussfassung im Innenverhältnis mit sofortiger Wirkung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Organe, die auf Grundlage der alten Satzung gewählt worden sind, bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

Dresden, am 1.März 2023
Eckehard Bodenstein
Vorsitzender

Dresden, am 1.März 2023
Constanze Krampe
stellvertretende Vorsitzende

Ein Blick zurück

Für eine Stadt als Lebensraum für Mensch und Kultur

Die Gründung des Umweltzentrums Dresden e. V. im November 1990 fällt mitten in die politische Stunde Null des wiedervereinigten Deutschlands. Ein Jahr nach dem Mauerfall hat sich die Bürgermeinung auch im Osten Deutschlands Gehör verschafft, mündet das häufig langjährige und vormals als staatsfeindlich eingestufte Engagement von Kirchen, Bürgerrechtlern und sogenannten ökologischen Arbeitskreisen plötzlich in konkrete Projekte.

Dresden braucht ein Umweltzentrum

Für viele engagierte Dresdner heißt das: Diese Stadt, gelegen an einem der längsten, auf weiten Strecken unverbauten europäischen Flüsse und in einem Talkessel, der nur allzu oft für ungesunde Luft sorgt, braucht ein Umweltzentrum.

Mit dem 1706 erbauten alten Wohnhaus auf der Schützengasse war schnell ein charmantes Gebäude gefunden, in dem sich die Vereinsgründer*innen ihre zukünftige Wirkungsstätte vorstellen konnten. Das Haus war marode bis in den letzten Winkel, die Genehmigung zum Abriss noch 1989 erteilt, ein Schicksal, das viele Häuser aus der Barock- und Gründerzeit teilten. Der Wille aber, einen Ort für alle die Vereine und Initiativen zu schaffen, die künftig Verantwortung für eine ökologisch nachhaltige Entwicklung Dresdens übernehmen wollten, war so stark, dass allen Schwierigkeiten einer Altbausanierung zum Trotz schon 1994 erste Gebäudeteile der Schützengasse 16-18 bezogen werden konnten.

Im Zentrum: Vereine, Initiativen und Firmen, die für Umwelt- und Naturschutz streiten

Der Traum vom Umweltzentrum in Dresden ist wahr geworden. Das Haus dient seither als Arbeits- und Kommunikationsstätte für all jene, die sich auf unterschiedlichste Weise mit dem Thema Umwelt- und Naturschutz beschäftigten. In den Folgejahren standen neben dem großen gemeinsamen Thema „Umwelt“ vor allem kulturelle und soziale Aspekte im Vordergrund. Der teils kontroverse Austausch verschiedener Menschen und Gruppen aus Wirtschaft, Politik und Forschung gab Impulse und regte ein fruchtbares Miteinander an, um für die Umweltprobleme der Nachwendezeit Lösungsstrategien zu entwickeln, Akzeptanz in der Bevölkerung zu schaffen und sie zu realisieren.

Umweltzentrum 2.0 – der Verein als Projektträger von Forschungsvorhaben

Dieser Geist ist auch jetzt noch zu spüren, obwohl sich die Vereine, Initiativen und Firmen, die das Haus bevölkern, über die Jahre neu sortiert haben. Viele gingen, Neue kamen. Und auch der Verein Umweltzentrum Dresden selbst hat sich in den letzten Jahren von seiner Pflichtaufgabe – der physischen Erhaltung des Hauses und der Gründungsidee – schrittweise an die Kür gewagt. Neue Außenstellen in Prohlis (die „Alte Ziegelei“, Am Anger 18) und Friedrichstadt (der stillgelegte Äußere Matthäusfriedhof, Bremer Str. 18) sind entstanden und per Pacht zeitweise in unsere Obhut übergegangen. Der Schritt vom grenzübergreifenden EU-Kleinprojekt in Tschechien und Deutschland hin zu deutsch-tschechischen Großprojekten im Umweltbildungsbereich ist auch geschafft.