§1 - Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Umweltzentrum Dresden”
(2) Diese nicht rechtsfähige Stiftung steht in der Trägerschaft und treuhändlerischen
Verwaltung der Bürgerstiftung Dresden. Die Bürgerstiftung Dresden handelt im Rechts- und Geschäftsverkehr für die unselbständige Stiftung.
§2 - Zwecke der „Stiftung Umweltzentrum Dresden” und ihre Verwirklichung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umweltschutzes, der Kultur, der Bildung
und Erziehung sowie der Jugendpflege.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
- durch die Unterstützung des gemeinnützigen Vereins “Umweltzentrum Dresden e.V.” zur Erhaltung und Weiterentwicklung eines lebendigen und anregenden
- Kommunikationsortes, an dem bürgerschaftliches Engagement in seiner Vielfältigkeit und Unterschiedlichkeit den notwendigen Nährboden für seine Entfaltung und Wirksamkeit findet und immer wieder neue Impulse erhält,
- durch Aktivitäten und Projekte in den Bereichen Bildung, Erziehung, Kultur, Umwelt- und Landschaftsschutz, Sozialwesen und der Ressourcenwirtschaft, die dem Anliegen einer wirtschaftlich funktionsfähigen, sozial gerechten und ökologisch tragfähigen gesellschaftlichen Entwicklung verpflichtet sind,
- durch die wissenschaftliche Begleitung solcher Aktivitäten und Projekte und
- durch die Förderung eines zielorientierten Dialogs von Akteuren aus allen gesellschaftlichen Bereichen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
§3 - Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von DM 100.000 (in Worten
einhunderttausend Deutsche Mark) ausgestattet. Das Kapital wird in zwei Raten von
je DM 50.000 am 15.12.2000 und am 15.6.2001 auf ein Konto der Bürgerstiftung
Dresden eingezahlt.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem
Zweck können im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge
einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind
(Zustiftungen).
§4 - Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm zuwachsenden Zuwendungen sind
zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die
Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß §58 Nr. 7 AO.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 - Stiftungsrat
(1) Das Entscheidungsgremium der nicht rechtsfähigen Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Er besteht aus fünf Personen und zwei Mitgliedern des Vorstandes oder
Stiftungsrates der Bürgerstiftung Dresden, die mit beratender Stimme an seinen
Sitzungen teilnehmen.
(3) Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden auf die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben
Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die aus den Erträgen der nicht rechtsfähigen
Stiftung beglichen werden können.
(5) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§6 - Berufung der Mitglieder des Stiftungsrates
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates der nicht rechtsfähigen Stiftung werden bis auf die
beratenden Mitglieder der Bürgerstiftung Dresden vom Vorstand des Vereins
Umweltzentrum Dresden e.V. (Stifter) berufen. Durch die Berufung der ordentlichen
Mitglieder sollen im Stiftungsrat möglichst folgende Bereiche durch jeweils eine
Person vertreten sein: Wirtschaft, Wissenschaft, Natur und Umwelt, Bürgerschaft und
Kultur.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer führt
der amtierende Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Stiftungsrates
fort.
(3) Scheidet ein ordentliches Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, beruft der Vorstand des
Vereins Umweltzentrum Dresden e.V. (Stifter) ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied
gehört dem Stiftungsrat wie die übrigen Mitglieder auf bestimmte Zeit an. Es ist nur
bis zum Ablauf der Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates berufen.
(4) Bei Wegfall des Vereins Umweltzentrum Dresden e.V. (Stifter) beruft der Stiftungsrat
der Stiftung vor Ablauf seiner Amtszeit seine Nachfolger. Wiederberufung ist
zulässig.
§7 - Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat bestimmt über die Verwendung der Erträge der „Stiftung epochal” im
Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Sollten der Stiftung bebaute oder unbebaute Grundstücke oder andere Sachwerte
zugestiftet werden, unterliegen die Verwaltung oder Verwertung, sowie alle
Rechtsgeschäfte, die damit zusammenhängen, dem Stiftungsrat der nicht
rechtsfähigen Stiftung. Entscheidet er über deren Verkauf, ist diese Entscheidung für
den Vorstand, die Geschäftsführung und den Stiftungsrat der Bürgerstiftung Dresden
bindend.
§8 - Beschlussfassung und Einberufung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner ordentlichen Mitglieder
und ein Vertreter der Bürgerstiftung Dresden anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit
seines Stellvertreters, den Ausschlag.
(2) Eine Beschlussfassung in einem schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich. Bei
Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit
aller Mitglieder des Stiftungsrates erforderlich.
(3) Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu
Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Stiftungsrat ist
außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner ordentlichen und
beratenden Mitglieder dies verlangt.
§9 – Geschäftsführer
Der Stiftungsrat der nicht rechtsfähigen Stiftung kann einen Geschäftsführer berufen und
Richtlinien für seine Arbeit erlassen. Eine Vergütung erfolgt aus den Erträgen ihres
Stiftungskapitals oder wird aus Drittmitteln finanziert.
§10 - Das Kuratorium
(1) Die Stiftung kann ein Kuratorium einrichten. In das Kuratorium sollen Personen
berufen werden, die sich in besonderer Weise für die Entwicklung einer
zukunftsfähigen und nachhaltigen Gestaltung von Wirtschaft und Gesellschaft
engagieren oder in diesem Zusammenhang außerordentliche Verdienste erworben
haben.
(2) Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Stiftungsrat der „Stiftung epochal” auf
die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(4) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat. Dieser kann sich dazu an einzelne Mitglieder
des Kuratoriums wenden.
(5) Das Kuratorium soll über die wesentlichen Vorgänge aus der Arbeit der „Stiftung
epochal” unterrichtet oder mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen
werden.
(6) Entscheidungsbefugnisse über die Stiftung dürfen dem Kuratorium nicht übertragen
werden.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt mit beratender Stimme an den
Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.
(8) Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt mit beratender Stimme an den
Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.
§11 – Treuhandverwaltung
(1) Die Bürgerstiftung Dresden verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem
Vermögen. Die Anlage des Kapitals erfolgt nach den Rahmenbedingungen, die der
Stiftungsrat der nicht rechtsfähigen Stiftung festlegt.
(2) Sie vergibt die Stiftungsmittel nach den Beschlüssen des Stiftungsrates der „Stiftung
epochal”. Die Bürgerstiftung Dresden legt dem Stiftungsrat der „Stiftung epochal” vier
Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine
Jahresrechnung vor.
(3) Die Bürgerstiftung Dresden belastet die Stiftung für die Grundleistungen jährlich mit
einer Verwaltungskostenpauschale. Sie wird in gegenseitigem Einvernehmen
festgesetzt.
§12 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von der
Bürgerstiftung Dresden und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so
können beide gemeinsam die Aufhebung der Stiftung oder einen neuen
Stiftungszweck beschließen. Der Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne der
Abgabenordnung zu sein und auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Kultur oder
der Bildung zu liegen.
(2) Beschließt der Stiftungsrat der unselbständigen Stiftung die Überführung der Stiftung
in die rechtliche Selbständigkeit, erklärt sich die Bürgerstiftung Dresden mit der
Umwandlung einverstanden.
§13 - Vermögensanfall
(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an den
gemeinnützigen Verein Umweltzentrum Dresden e.V., eine Nachfolgeorganisation
oder eine Körperschaft mit ähnlicher Zielrichtung.
(2) Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß §2 dieser
Satzung zu verwenden und muss gemeinnützig im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung sein.